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Regulierung von Krypto-Assets: Was Emittenten wissen müssen | USA | Globale Anwaltskanzlei

Regulierung von Krypto-Assets: Was Emittenten wissen müssen | USA | Globale Anwaltskanzlei Norton Rose Fulbright

Norton Rose Fulbright

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Sep 11, 2026 at 5:56 AM UTC · Updated vor 7 Tagen · 18 Min. Lesezeit

Regulierung von Krypto-Assets: Was Emittenten wissen müssen | USA | Globale Anwaltskanzlei
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Key Signal

US$5M Startup sales cap

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vor 7 Tagen

Zusammenfassung

Am 18. August 2026 veröffentlichte die Securities and Exchange Commission (die Kommission oder SEC) eine Mitteilung, in der sie Regulation Crypto Assets (Reg CA) vorschlug. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Regelwerk, das Emittenten bestimmter Krypto-Asset-„Investmentverträge“ einen maßgeschneiderten Weg zur Kapitalbeschaffung ohne vollständige Registrierung nach dem Securities Act ermöglichen soll. Der Vorschlag sieht zwei neue Ausnahmen von der Registrierungspflicht vor: eine Startup-Ausnahme, die Verkäufe von bis zu US$5 Millionen innerhalb eines einzigen Zeitraums von vier Jahren erlaubt, und eine Fundraising-Ausnahme nach dem Vorbild von Regulation A. Letztere ist in zwei Stufen unterteilt, die je nach Stufe Verkäufe von bis zu US$20 Millionen oder US$75 Millionen in einem Zeitraum von 12 Monaten ermöglichen. Flankiert wird dies durch einen neuen, nicht-exklusiven Safe Harbor für Investmentverträge, unter dem ein Emittent der Kommission förmlich mitteilen kann, dass sein erfasster Investmentvertrag zu existieren aufgehört hat.

Für Mandanten, die Krypto-Asset-Angebote erstellen, vertreiben oder dazu beraten, lautet die wichtigste Nachricht: Erleichterung bei der Kapitalbildung. Für Mandanten, die Expositionsrisiken in Rechtsstreitigkeiten und Vollstreckungsverfahren managen müssen, ist die wichtigere Geschichte das, was der Vorschlag nicht tut: Er lässt die Antibetrugs- und Antimanipulationsbestimmungen der Bundeswertpapiergesetze explizit vollständig unangetastet, bewahrt und verschärft stellenweise das Durchsetzungsinstrumentarium der Kommission (einschließlich einer kodifizierten Basis für Klagen nach Section 20 bei Nichteinhaltung von Ausnahmen), lässt Streitigkeiten über die Howey-Charakterisierung außerhalb des engen Safe Harbors fortbestehen, wahrt die Antibetrugs-Zuständigkeit der Bundesstaaten trotz der Preemption der Registrierung und schränkt die unabhängige Autorität des Department of Justice zur Verfolgung strafrechtlicher Anklagen – einschließlich Wertpapierbetrug, Postbetrug und Drahtbetrug – aufgrund desselben zugrunde liegenden Verhaltens in keiner Weise ein.